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Unstrittig ist sicherlich, dass bei Feuerwehreinsätzen der Faktor Zeit eine wesentliche Rolle spielt. Deshalb ist es wichtig, dass die Einsatzstelle möglichst rasch und ohne verkehrsbedingte Verzögerungen erreicht wird. Der Gesetzgeber hat diese Notwendigkeit erkannt und der Feuerwehr im Einsatz Vorrechte im Straßenverkehr eingeräumt.
Hierbei handelt es sich einmal um die Befreiung der Feuerwehr von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (Sonderrecht nach § 35 StVO) zum anderen um das Verhalten der übrigen Verkehrsteilnehmer, wenn von Fahrzeugen der Feuerwehr blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwendet wird (Verhalten nach § 38 Absatz 1 Satz 2 StVO).
Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Sonderrechts ist die Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe, die dringend geboten sein muss. Das Sonderrecht darf nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Anspruch genommen werden.
Das Sonderrecht befreit nur von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung.
Die Inanspruchnahme des Sonderrechts nach § 35 StVO beinhaltet nicht, dass man die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes oder des Strafgesetzbuchs außer Acht lassen kann.
Beispiele für dringende lebenswichtige und / oder Schäden abwehrende Einsätze im hoheitlichen Auftrag können u. a. sein:
- Schadenfeuer,
- schwere Verkehrsunfälle,
- Eisenbahnunglücke,
- Flugzeugabstürze,
- Explosionen,
- Chemieunfälle,
- Überschwemmungen oder Unwetter.
Die Feuerwehr darf das Sonderrecht nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass keine schuldhafte Gefährdung und / oder Schädigung Dritter herbeigeführt werden darf und die Beeinträchtigung des übrigen Straßenverkehrs so gering wie möglich gehalten werden muss. Das besagt, dass die Feuerwehr die Verkehrsregeln - soweit dies nach dem Einsatzauftrag möglich ist - zu befolgen hat. Sie darf davon nur abweichen, wenn dies dringend geboten ist. Dabei ist die jeweilige Verkehrslage natürlich zu berücksichtigen.
Die Fahrzeuge der Feuerwehr dürfen nach § 38 StVO blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwenden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden oder bedeutende Sachwerte zu erhalten sind (Wegerecht). Jeder Verkehrsteilnehmer muss dem Fahrzeug sofort freie Bahn schaffen.
Wegerecht setzt den Betrieb von blauem Blinklicht und dem Einsatzhorn voraus - blaues Blinklicht allein genügt nicht!
Blaues Blinklicht allein darf nur in fünf Fällen benutzt werden:
1. Zur Warnung an Unfallstellen
2. Zur Warnung an sonstigen Einsatzstellen
3. Bei Einsatzfahrten
4. Bei Begleitung von Fahrzeugen
5. Bei Begleitung von geschlossenen Verbänden
Das alleinige Benutzen von blauem Blinklicht gibt
- weder dem Fahrzeugführer besondere Rechte
- noch legt es den übrigen Verkehrsteilnehmern besondere Verpflichtungen auf.
Der Einsatz von blauem Blinklicht allein schafft keine Bevorrechtigung, sondern hat für die anderen Verkehrsteilnehmer nur eine Warnfunktion.
Warum auch nachts Sondersignal?
Vielfach beschweren sich Bürger, dass sie Nachts aus dem Schlaf gerissen werden weil die Feuerwehr mal wieder mit Blaulicht und Martinshorn die Straße entlang fährt.
Wir können das gut verstehen, allerdings ist das Einschalten von Blaulicht und Martinshorn auch zu Ihrem Schutz gedacht. So wird insbesondere in Wohngebieten und den damit verbundenen "Rechts vor Links" - Situationen das Sonder- bzw. Wegerecht in Anspruch genommen um andere Verkehrsteilnehmer zu warnen und damit Unfälle zu vermeiden.
Schließlich rechnet kaum ein Verkehrsteilnehmer damit, dass ihnen nachts von einem tonnenschweren Feuerwehrfahrzeug die Vorfahrt genommen wird!
Vielleicht hilft es auch, wenn Sie einmal darüber nachdenken dass die Kameraden der Feuerwehr bis vor einigen Minuten ebenfalls noch im Bett lagen und selig geschlafen haben.
Während Sie sich auf die andere Seite drehen und weiter schlafen, sind die Einsatzkräfte damit beschäftigt Feuer zu löschen oder verletzte Personen zu retten. Selbst wenn die Einsatzkräfte nach dem Einsatz noch die Zeit und Ruhe für ein bisschen Schlaf finden, müssen Sie ebenso wie Sie am nächsten Morgen zur Arbeit!
Was tun bei Sondersignal?
Viele Autofahrer verhalten sich falsch, wenn im Rückspiegel plötzlich Blaulichter auftauchen.
Die häufigste Fehlreaktion: das unvermittelte Abbremsen mitten auf der Fahrbahn.
Damit riskieren Sie nicht nur einen Auffahrunfall mit anderen Fahrzeugen, sondern erreichen auch das Gegenteil vom Gewünschten: Sie behindern das Einsatzfahrzeug.
Ebenso falsch ist: Unüberlegt rechts ran fahren, womöglich in eine Seitenstraße.
Denn woher wissen Sie, ob das Einsatzfahrzeug nicht genau hier abbiegen muss?
Besser ist folgender Grundsatz:
- Stellen Sie fest, woher das Sondersignal kommt
- Versuchen Sie vorauszusehen, wohin das Einsatzfahrzeug fährt (gesetzter Blinker?)
- Fahren Sie am besten rechts an den Fahrbahnrand und signalisieren Sie das mit gesetztem
Blinker
- Überlegen Sie dabei, ob ein schweres Feuerwehrfahrzeug die Straße immer noch passieren
kann (Gegenverkehr beachten!)
- Folgen weitere Einsatzfahrzeuge?
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